Unsere FAQ
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN AN EINEN KFZ GUTACHTER
Bei einem unverschuldeten Unfallschaden entstehen Ihnen keine Kosten. Die gegnerische Versicherung übernimmt den gesamten finanziellen Aufwand – auch müssen Sie nicht in Vorkasse treten oder brauchen eine Rechtsschutzversicherung: nicht für ein Unfallgutachten und ebenfalls nicht für einen Anwalt für Verkehrsrecht, welcher bei einem unverschuldeten Autounfall die Schadenabwicklung immer begleiten sollte. Sämtliche Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Wenn bei einem Unfall kein Personenschaden vorliegt, muss die Polizei nicht gerufen werden – das ist aber dennoch meist ratsam. Tauschen Sie noch vor Ort und Stelle alle wichtigen Versicherungs- und Kontaktdaten mit dem Unfallgegner aus. Sie können sich dann direkt mit uns in Verbindung setzen – wir sind für Sie da, auch wenn die Schuldfrage noch ungeklärt ist. Sie müssen die komplette Schadenaufnahme nicht vor Ort machen. Wir senden Ihnen hierfür gerne nach einem Autounfall kostenfrei ein Schadenformular zum Ausfüllen per Post oder E-Mail zu.
Ja, Sie können einen Unfallgutachter Ihrer Wahl auswählen, wenn Sie einen unverschuldeten Unfall hatten. Sie haben das Recht auf einen KFZ-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt. Diese müssen von der Versicherung Ihres Unfallgegners bezahlt werden.
Bei einem nicht selbstverschuldeten Unfall ist es wichtig, dass wir Ihnen beiseite stehen um den Schaden zu regulieren. Ein KFZ-Gutachter kennt die Rechtslage und kann genau kalkulieren, wie viel der Schaden kosten wird und wie hoch der Restwert Ihres Fahrzeugs ist.
Ob nach einem Unfall ein Fachanwalt für das Verkehrsrecht nötig ist oder nicht, hängt gänzlich von der Situation ab. Nach der Schadenbegutachtung werden wir Ihnen auch diese Frage beantworten. Als Kfz-Gutachter Hamburg bieten wir Ihnen ein breites Netzwerk an kompetenten Fachanwälten für Verkehrsrecht.
Bei einem nicht Unfall, den sich nicht selbst verschuldet haben, muss die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Ersatzwagen tragen.
Nein. Als Unfallopfer sind Sie nicht dazu verpflichtet Ihre Versicherung zu informieren. Jedoch als Unfallverursacher hingegen schon.
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Die Wahl liegt gänzlich bei Ihnen. Bei einer fiktiven Abrechnung bezahlt man Ihnen keine Umsatzsteuer. Außerdem weigern sich die Versicherungen hier für Ihre Verbringungskosten aufzukommen. Sie können entweder Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder sich für Bargeld entscheiden. Ihr Fahrzeug können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt reparieren lassen und die Umsatzsteuer beanspruchen.